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Aeneas
11.05.2007, 20:07
Auch beim Erforschen alter Bauten gibt es Regeln und Gesetze!

Ich habe mir mal eine Seite des österreichischen Bundesdenkmalamtes angesehen - hier ein Ausschnitt:

Ich habe zufällig einen „Schatz“ gefunden. Was ist zu tun? Wem gehört er? Wenn zufällig ein Schatz bzw. archäologische Objekte (Keramik, Metall, Knochen etc.) aufgefunden werden, ist sofort das BDA, Abteilung für Bodendenkmale zu verständigen.

Grundsätzlich steht eine Hälfte des Wertes des Fundes dem Finder/der Finderin, die andere dem Grundeigentümer/der Grundeigentümerin zu.

Aber: Wenn der Finder den Schatz ohne Wissen und Willen des Grundeigentümers gesucht hat oder sich im Zuge des Fundes einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, bekommt er gar nichts.
Und eine strafbare Handlung ist es etwa, ohne Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nach Bodendenkmalen zu graben.

Hier der Link dazu:

http://www.bda.at/faq/0/1122/32#id_32

Bitte im eigenen Interesse zu beachten!

Karl.sch
30.08.2007, 16:22
Hallo,
schreiben Sie mir bitte, wie kann ich die Genehmigung kriegen. Vielen dank:ZH

Aeneas
08.09.2007, 05:39
Hallo,
schreiben Sie mir bitte, wie kann ich die Genehmigung kriegen. Vielen dank:ZH

Ich weiß nicht wie die Gesetzeslage in Tschechien ist - bitte bei den zuständigen Behörden nachzufragen ..

Karl.sch
12.09.2007, 09:38
Hallo,
in Tschechei ist die Gehnemigung nicht notig, aber ich brauche wissen wie ist das in Deutschland (wie ist moglich die Gehnemigung kriegen). Vielen dank:GR

Aeneas
12.09.2007, 09:40
Bin Österreicher - werde das mal weiterleiten ..

Rambo
12.09.2007, 09:53
In Österreich gibt es KEINE Suchgenehmigungen vom BDA
Das ist auch aus dem Bundesdenkmalgesetz herauszulesen.

Vor allem der § 8 und der § 11 ist von Interesse, sie gelten übrigens in ganz Österreich und beantworten die Frage sicherlich

§ 8. Zufallsfunde von Bodendenkmalen
(1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.


§ 9. Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen
(1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.

§ 11. Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen
(1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
(2) Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen.
Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 8, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

( Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer - ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung - der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§ 8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4 dritter Satz zu übermitteln

Gruß Rambo

Aeneas
12.09.2007, 10:04
Vielen Dank an Rambo für seinen ausführlichen Beitrag :) ;)

flex.design
12.09.2007, 10:07
Obwohl er ja wissen wollte wie mann ein Genehmigung für Dt. bekommt ;)

Aeneas
12.09.2007, 10:33
Obwohl er ja wissen wollte wie mann ein Genehmigung für Dt. bekommt ;)


Die bekommt er auch noch :D

Delta33
12.09.2007, 16:07
Eine Genehmigung konkret wofür?
Für welches Bundesland?

Lupos
17.09.2007, 23:39
Finde leider kein passendes Thema, daher frage ich hier, in welchen Bundesländern bzw. europäischen Ländern ist das suchen den erlaubt? hier in Baden Württemberg ist es eine Ordnungswidrigkeit und in Polen ist es auch seit etwar 3 Jahren verboten.

Kann mir da wer weiterhelfen?

Kevin27
23.10.2007, 18:09
Hallo
Du brauchst eine genemigung, die bekomst du auf dem Rathaus bei dem amt für Denkmalschutz, must einfach sagen das du ein schatzjäger bist und alte Münzen suchen wilst.

MFG

sammler**
24.10.2007, 12:53
Hallo
Du brauchst eine genemigung, die bekomst du auf dem Rathaus bei dem amt für Denkmalschutz, must einfach sagen das du ein schatzjäger bist und alte Münzen suchen wilst.

MFG
Aber nicht in Baden-Württemberg!!!

landgraf
03.12.2007, 10:52
Hallo
Du brauchst eine genemigung, die bekomst du auf dem Rathaus bei dem amt für Denkmalschutz, must einfach sagen das du ein schatzjäger bist und alte Münzen suchen wilst.

MFG

Hallo,
weiss zufällig jemand wie die Rechtslage in Rheinland - Pfalz ist?
Vielen Dank im voraus.
Gruß,
landgraf

mac_mun
28.02.2008, 23:56
Hallo zusammen ;-)

Kurzinfo:

Erlaubt für Sondler in der BRD sind nur noch drei Bundesländer, alle anderen unterliegen dem einführen des Schatzregal´s, und der damit Verbundenen neuen Rechtsgrundlage.

also im Klartext: NRW, Hessen, und Bayern, dort ist es mit einer vorhandenen Genehmigung für die eigenst erwünschte Gemarkung spezieller Bereiche (nicht KD) erlaubt die Oberfläche abzusuchen, desweiteren ist es in allen Bundesländern nicht gestattet in Wäldern oder auf Wiesen zu Sondeln, lediglich auf genehmigten Äckern (Unbestellt) ist es Zeitbegrenzt (Genehmigung gillt für ca. 2 Jahre) gestattet.

Genehmigungen sind bei den hiesigen Ämtern zu stellen, da ist zuerst die Untere Denkmalbehörde für die Jeweilige Stadt, zudem muss aber die Genehmigung ebenfalls von der Oberen Denkmalbehörde abgezeichnet werden, ansonsten gibts keine.

Achso Wichtig !!! Ebenfalls sollte vor erstellung eurer Gewünschten Gemarkung der Grundstückseigentümer nach erlaubnis gefragt werden, denn nicht jeder sieht es gern wenn Fremde über seinen Acker laufen.

Am besten mit dem Museum in eurer nähe in Kontakt treten, dort könnt Ihr ne menge Infos bekommen, und das ist auch nicht gefährlich, da die meissten hier (mich eingeschlossen) sowieso nur "WK2" suchen gell.

hoffe das ich nen bisserl helfen Konnte, ich selbst habe eine Genehmigung, diese Kostet euch in 2 Jahren einmalig ca. 30Euro je nach Bundeslad sind die Bearbeitungskosten unterschiedlich.

mac_mun wünscht Gute Nacht

Humveedeisi
29.02.2008, 09:54
Hi,

Thüringen ist da auch noch abweichend! Und soweit ich die Rechtsgrundlage kenne ist die Suche nach Bodendenkmalen genehmigungsbedürftig. Ein Archäologisches Interesse ist ebenfalls nötig. Da der WKII-Sondler weder nach Bodendenkmalen sucht oder bei diesen (amtlich festgelegt)sucht und die Archäologie Mitte/Ende 1600 laut den meisten Prof´s endet fällt das doch auch raus.

Abgesehen von dem Privatbesitz auf dem man rum läuft....


Gruss

Stefan

Der schöne Boy
09.07.2008, 11:42
Kostet die Genemigung in Nrw was?
Muss man Volljährig sein?
Ist die genemigung für ganz nrw gültig?
Was muss man sagen, damit die Beamten glauben, dass man ein archologisches Intresse hat?

bITTE ANTWORTEN

joeyderh.
08.03.2009, 11:57
Hallo!Ich bin neu auf dem Gebiet darf man In Schleswig_holstein und Niedersachsen einfach in Wälder sondeln?

der_m
08.03.2009, 12:03
Hallo!Ich bin neu auf dem Gebiet darf man In Schleswig_holstein und Niedersachsen einfach in Wälder sondeln?

wie viele andere foren auch, ist dieses im besitz einer suchfunktion.
da wirst du mehr als fündig zu dem themenbereich!

insurgent
05.05.2009, 18:55
Hallo!Ich bin neu auf dem Gebiet darf man In Schleswig_holstein und Niedersachsen einfach in Wälder sondeln?

Nein!

Maesinator
14.08.2009, 20:33
Hallo,
weiss zufällig jemand wie die Rechtslage in Rheinland - Pfalz ist?
Vielen Dank im voraus.
Gruß,
landgraf

In Rheinland Pfalz muss man so ziemlich alles abgeben was von wert ist. Bei ner Doko im TV kam mal ein Bericht über den Liebelungen Schatz da haben die Behauptet das Rheinland Pfalz sich auf ein Uraltes Gesetz stütz in dem Besagt wird das Edelgüter die unter der Erde gefunden und gefördert werden dem Staat gehören. Desweiteren kam in dem bericht über einen Hausbewohner der seinen Keller restauriert hat und dabei einen vlen Krug mit Silbermünzen gefunden hat. Er freute sich richtig über den Fund und lies ihn schätzen der Beamte der ihn schätzen sollte verständigte die Behörden und ihm wurde alles Weggenommen! Der Hausbesitzer ging Gerichtlich dagegen vor mit Ervolg. Er bekam die 2 Prozent vom finderlohn die ihm in Rheinland Pfalz zustehen, und mit diesem Gewinn konnte er auch gleich die Gerichtskosten begleichen:S3:S3

07aua
22.02.2010, 17:32
Hey Leute!!

Habe eine Frage:

Wir waren letzten Sommer in Polen/ Masuren eigentlich um Urlaub zu machen. Aber wir konnten uns nicht verkneifen dort zu Buddeln und alte Bunker zu erforschen. Dann fanden wir diesen Helm . Die Farbe ist dunkelgelb oder grün, so genau kann ich das nicht einordnen. Das Emblem sieht man noch ein bisschen, wenn das SS sein sollte, dann wäre das Emblem auf der falschen Seite oder??? Obwohl die Finnen hatten das SS Emblem auf der linken Seite.:LOL
Wer kann mir was dazu sagen??? Hier sind die Bilder!

k02c271
22.02.2010, 20:41
Ähem,
kann das sein, das ich diese Frage jetzt heute schon ein paar Mal gelesen habe :D Einmal an der richtigen Stelle reicht doch, oder?

mfg christoph

AT-AT
21.03.2010, 07:22
In der Schweiz gilt dasselbe:eine Sondlerbewilligung einholen,was man findet,muss man abgeben,da es dem Staat gehört.
Ohne bewilligung suchen= strafbare Handlung.
Ist etwa überall gleich in Europa,ausser England,die haben die fortschrittlichsten Gesetze.

Glaube nicht,dass das in Tschechien auch legal ist.

AT-AT.

Cäsar
28.03.2010, 23:46
In der Schweiz gilt dasselbe:eine Sondlerbewilligung einholen,was man findet,muss man abgeben,da es dem Staat gehört.
Ohne bewilligung suchen= strafbare Handlung.
Ist etwa überall gleich in Europa,ausser England,die haben die fortschrittlichsten Gesetze.

Glaube nicht,dass das in Tschechien auch legal ist.

AT-AT.

Was darf man in diesem Zusammenhang unter fortschrittlich verstehen?
Alles ist erlaubt ?
Oder bei Besitz einer sonde sofort Zuchthaus?

Gruß Cäsar

SturmtruppenPat
06.11.2010, 17:40
Hallo, kann mir jemand sagen wie es aussieht wenn ich in Lüneburg oder Niedersachsen sondeln gehen will.
Kann man sich dafür eine Genehmigung holen?
Wo darf ich Sondeln, wo nicht?
Freue mich über Nachricht.
Lg
STP