Brauche mal Hilfe

  • Das stimmt nicht. Die Salutwaffen werden zwar WBK-pflichtig (oder sogar verbotene Gegenstände, fällt mir aber gerade kein Beispiel ein).

    Sachkundenachweis und Aufbewahrung im Tresor entfallen aber.

    Hallo DWM,

    besten Dank, Du hast recht! § 36 Waffg. mit den Abs. 3, 4 u. 6 hat auf Salutwaffen keine Anwendung. (Dieses mal noch nicht.........)

  • Supporter
  • Meldet man seine Deko-Waffe nicht kann man sie zwar behalten aber eben auch nirgends zum Verkauf offerieren


    ...wobei der (materielle) Wert ja dann wohl gleich Null geht.

    errare humanum est8)


    Alter Sammlerspruch: Dein Objekt ist immer nur so viel wert, wie Dir einer bereit ist zu zahlen.

    Bin Hobbyhistoriker. Nicht mehr und nicht weniger.

  • Wenn man jetzt noch ein ab dem 01.09.2020 verbotenes Magazin erwirbt, braucht man eine Genehmigung für den Besitz oder muss es abgeben. Das gleiche für den Erwerb in den grob letzten drei Jahren. Alles davor muss angemeldet werden und darf noch behalten werden. So grob die Zusammenfassung.

  • Wenn man jetzt noch ein ab dem 01.09.2020 verbotenes Magazin erwirbt, braucht man eine Genehmigung für den Besitz oder muss es abgeben. Das gleiche für den Erwerb in den grob letzten drei Jahren. Alles davor muss angemeldet werden und darf noch behalten werden. So grob die Zusammenfassung.

    Was ist mit Flak Magazin? Zählen die auch drunter?

  • Hier nochmal Infos aus "erster Hand":


    https://www.bmi.bund.de/Shared…echt-aenderung-liste.html


    Das WaffG regelt den "Umgang" mit "Waffen" die keine Kriegswaffen sind bzw. waren.

    Die Flak 38 ist in ihrer voll funktionsfähigen Version definitiv eine "Kriegswaffe" und wird daher bestenfalls bedingt vom WaffG erfasst. Hier gilt als "lex specialis" das KWKG - und dort steht m.E. nichts von wegen Magazinverbot.....

    Sollte ich grob falsch liegen bitte ich um Berichtigung.

  • Was ist mit Flak Magazin? Zählen die auch drunter?

    Das wird sich noch rausstellen (in Gerichtsurteilen).

    Nach derzeitiger Meinung des BKA: Ja, fallen auch darunter.

    Nach meiner Meinung (und ich bin nicht allein): Bisher und auch weiterhin sind Kriegswaffen und (zivile) Waffen immer streng voneinander getrennt worden.

    Kriegswaffen: KWKG, Zuständigkeit BMWI

    Waffen: Waffengesetz, Zuständigkeit BMI

    Kriegswaffen sind vom WaffG explizit ausgenommen (§57), denn für die gibt es ja das KWKG.


    Nach meiner Meinung dürften daher die aktuellen Änderungen des WaffG sich juristisch betrachtet nicht auf Teile (Magazin, Gehäuse, Verschlussträger...) von Kriegswaffen auswirken. Die Kriegswaffenliste kennt aber nur Läufe und Verschlüsse. Man hätte dann auch das KWKG bzw. die Kriegswaffenliste entsprechend anpassen müssen. Hat man aber nicht.


    Das BKA sieht das anders, siehe Broschüre "Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz". Das heisst aber nicht, dass das BKA mit seiner Rechtsauffassung richtig liegt. Das müssen dann eben Gerichte entscheiden.


    Kompliziert würde es dann mit Magazinen, Gehäusen usw. von Kriegswaffen, die auch in zivilen Versionen dieser Waffen verbaut sind oder genutzt werden können.

    Suche Geschütze - Haubitzen, Kanonen, Flak, Pak - von 1890 bis 1990.

    Keine Bodenfunde!

  • OK danke, interessant wäre dann halt auch ob es dann auch erst ab 20 Schuss losgeht oder schon eher?!...

    Aber prinzipiell ist es Sinnlos, wer hat schon alles ne 2 cm im Garten oder auf dem Balkon stehen?!

    • Offizieller Beitrag

    DWM

    Eine UZI gilt als Kriegswaffe.

    Ist Rohr und Verschluss unbrauchbar,fällt sie nicht mehr unter das KWKG.

    Dafür fällt dann aber das Griffstück unter das Waffengesetzt als wesentliches Teil,zumindest wenn es sich um die Version mit Klappschaft handelt,also Kurzwaffe.

    Noch mehr Verwirrung kommt dann auf wenn man bedenkt,das eine MP 40 nicht unter das KWKG fällt,da vor 1945 eingeführt,eine AK 47 aber unter das KWKG fällt.

    Ich denke es wird noch viel und lange geklagt werden...

  • OK danke, interessant wäre dann halt auch ob es dann auch erst ab 20 Schuss losgeht oder schon eher?!...

    Aber prinzipiell ist es Sinnlos, wer hat schon alles ne 2 cm im Garten oder auf dem Balkon stehen?!

    Also WENN, dann hätten wir es bei der Flak38 mit einer "Langwaffe" zu tun und da gelten ja Magazine AB 10 Schuss Fassungsvermögen als völlig unvereinbar mit dem deutschen Verständniss von Gefahrenabwehr. Was für eine Schei.... Diskussion.

  • Also WENN, dann hätten wir es bei der Flak38 mit einer "Langwaffe" zu tun und da gelten ja Magazine AB 10 Schuss Fassungsvermögen als völlig unvereinbar mit dem deutschen Verständniss von Gefahrenabwehr. Was für eine Schei.... Diskussion.

    ?... Kurzwaffe ab 10 Schuss

    Langwaffe ab 20 Schuss...