Frage zu Waffennachbildungen

  • Laut EU-Richtlinie 91/477/EWG fallen Waffennachbildungen / Repliken ja nicht unter dieselbe.

    Unter Pos. 26 steht dort :

    "Objekte, die das äußere Erscheinungsbild einer Feuerwaffe haben („Repliken"), jedoch so konstruiert sind, dass sie nicht auf eine Weise umgebaut werden können, die das Abfeuern von Schrot, Kugeln oder Geschossen mittels einer Treibladung ermöglicht, sollten nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen."


    Wie sieht das aber nun mit den dazugehörigen Magazinen aus?


    Bei einfachen Nachbildungen (DENIX) von Vollautomaten wie MP40, Stgw44, Ak47, M16 usw. ist das wohl auch relativ unproblematisch, da die Magazine, soweit mir bekannt, so konstruiert sind, daß hier keine Patronen geladen werden können.


    Wie ist das aber mit 'high end' Modellen (Shoei, Marushin, Hudson..)?

    Hier sind die Magazine ja dem Original entsprechend nachgebildet und es lassen sich (Dummy) Patronen laden.

    Auf den einschlägigen (Händler) Plattformen werden diese Modellwaffen, bzw. Magazine hierfür, weiterhin angeboten.

    Sind die Magazine so konstruiert, daß diese sich zwar in die Modellwaffe aber nicht in das entsprechende Original einsetzen lassen,

    oder fallen diese nicht unter das Waffengesetz da Modellwaffen ja von der Richtlinie ausgenommen sind (s.o.)?

    Oder wurde dieser Aspekt bei der Änderung einfach nicht berücksichtigt?


    schönen Gruß...Stefan

    suche alles von den Tragtiereinheiten der Gebirgsjäger,
    speziell vom Tragsattel 23 und Packsattel 33

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke, dieser Punkt wurde nicht berücksichtigt.

    Im Ernstfall wird es darauf ankommen, dass sich entweder keine originale Patronen ins Magazin laden lassen und/oder die Menge baulich auf 10 Patronen begrenzt ist.

    Sammelschwerpunkt Pistolen der deutschen Truppen im II. WK mit Zubehör und Dokumente.


    Militärische Dienstuhren deutsch aus dem II. WK.

    Suche Pistolentaschen der Wehrmacht und Waffenzubehör einschließlich Dokumente.


    Suche auch ständig alte Automatik- und Wehrmachtsuhren. Auch in defektem Zustand.

  • Wenn sich die entsprechenden Magazine - gleich welcher Herstellerart - bauartbedingt nicht in eine Originalwaffe einführen lassen, können sie nicht als solche behandelt werden.

    M.M. liegt in der Auslegeung, in wieweit ein Magazin (-gehäuse) seine angedachte Verwendung erfüllen kann, die entsprechende Einschätzung.


    Allerdings bedeutet das nicht, dass ein abgeändertes Orginalwaffen-Magazin - welches mal für eine schießtechnische Verwendung konstruiert wurde- nach einer wie immer getätigten Unbrauchbarmachung, ein freier Gegenstand wird.

    Der Gesetzgeber sieht bereits den Magazinkorpus als einen Verbotsgegenstand!

    • Offizieller Beitrag

    Der Gesetzgeber sieht bereits den Magazinkorpus als einen Verbotsgegenstand!

    Aber nur wenn man dort noch Patronen einbringen könnte.

    Für Deckozwecke wird man sicherlich den Magazinkorpus nicht kürzen wollen; Vollmaterial würde aber auch den Zweck erfüllen.

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    • Offizieller Beitrag

    In diesem Zuzsammenhang ist interessant, dass es Büchsenmacher gibt, die das Magazin auf 10 Patronen kürzen. Kosten für das kürzen des Korpus ca. 35€. Da ein verbotener Gegenstand, braucht man zu verbringen zum BüMa eine Ausnahmegenehmigung vom BKA. Kosten ca. 100€.

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  • Vielen Dank für die Antworten...

    Ja, ich denke auch, daß hier nicht 'soweit gedacht' wurde und man im Zweifel solche 'Modellmagazine' bei der Behörde anmelden sollte...


    schönen Gruß...Stefan

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