In den AGB´s hatte ich gelesen das wenn die Veranstaltung ausfällt die Tickets der Besucher erstattet werden.
Ich meine gelesen zu haben das es bei den Händlern nicht so ist?
Kann da einer was zu sagen?
Wenn es so ist muss der Veranstalter dann nicht sogar diesen Weg gehen?
Auf der Homepage des Veranstalters steht: "Die Tickets vom Samstag und Sonntag werden erstattet". In den AGB habe ich hierzu nichts gefunden.
Das entspricht auch der Rechtslage, denn grundsätzlich trägt jeder Unternehmer das Risiko, dass z.B. "Höhere Gewalt" eintritt ... im B2C-Bereich (gegenüber dem Verbraucher/Besucher), lässt sich das nicht durch eine Klausel in den AGB verändern.
Wird die Messe von den Behörden abgesagt, sind die vereinnahmten Ticketeinnahmen zu erstatten. Aufgrund der mit der Absage regelmäßig einhergehenden Unmöglichkeit, wird auch der Besucher von seiner Pflicht zur Zahlung befreit. Mit der Absage entsteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des Kartenpreises wegen Unmöglichkeit nach §§ 346 Abs. 1 2. Alt., § 326 Abs. 5, § 275 BGB.
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Hätte der Veranstalter die Messe ohne Vorliegen einer behördlichen Anordnung frühzeitig vor Beginn der Messe selbst abgesagt, hätte er die bereits vereinnahmten Standgebühren zurückzahlen müssen. Bei einer Absage der laufenden Messe durch den Veranstalter wären auch darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Aussteller möglich gewesen.
Du hast Recht, der Veranstalter hat folgenden Passus neu in seine AGB aufgenommen:
4. Änderungen – Höhere Gewalt –
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen
a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
b) die Ausstellung zeitlich und örtlich zu verlegen.
c) die Ausstellung zu verkürzen.
Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
Handelt es sich bei dem Aussteller um einen Privatmann (B2C) ist die vorgenannte Klausel in den AGB unwirksam. Er hat gem. BGB die gleichen Rechte wie oben für Besucher beschrieben.
Im B2B-Bereich (gegenüber gewerblichen Ausstellern) sind in den AGB auch vom BGB abweichende Regelungen möglich. Aber ... nur weil im Vertrag eine Klausel dazu steht und man den Vertrag unterschrieben hat, bedeutet das auch in diesem Fall noch nicht, dass diese Klausel auch rechtlich wirksam ist.
Der Fall der höheren Gewalt liegt vor, wenn es in Anbetracht der Umstände und unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Sorgfalt unmöglich war der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Unmöglichkeit liegt i.d.R. vor, wenn eine behördliche Stelle, wie das Gesundheitsamt die Veranstaltung anordnet. Die Unmöglichkeit der vertraglichen Leistung tritt aber nur ein, wenn sie nicht erwartet werden konnte, vorauszusehen war oder verhindert hätte werden können.
Wurde die Klausel im Rahmen von AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, kommt es darauf an, ob eine Epidemie/Pandemie als Fall höherer Gewalt explizit genannt ist. Ist eine Epidemie als Fall der höheren Gewalt vereinbart, richtet sich die Abwicklung des Vertrages aufgrund der Corona-Pandemie nach der vereinbarten Klausel. In der Regel tragen die Vertragsparteien ihre eigenen Kosten, ggfs. sind für den Vertragspartner verauslagte Gelder zu erstatten aber darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
Es wäre also denkbar, dass trotz anderslautendem Passus in den AGB eine Minderung des Standgeldes rechtlich durchsetzbar wäre. Hier ist auch zu beachten, dass die Unmöglichkeit der vertraglichen Leistung nur eintritt, wenn sie nicht erwartet werden konnte, vorauszusehen war oder verhindert hätte werden können. Und m.E. war in der laufenden Corona-Pandemie durchaus mit einer kurzfristigen Absage zu rechnen. Die Akzeptanz des Hygienekonzeptes für die WBK durch die Behörde erfolgte unter Vorbehalt, d.h. dass von Anfang an klar war, dass sie bei einer Änderung der Coronalage, einem Ansteigen der Inzidenz über die 50er bzw. 75-Marke, sofort hinfällig werden würde und die Veranstaltung nicht durchgeführt werden durfte. Über der Veranstaltung schwebte von Anfang an das "Damoklesschwert" der jederzeitigen kurzfristigen Absage. Der Veranstalter ist dieses erhebliche Risiko wohl wissentlich eingegangen.